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"Der Stolz des Jägers ist sein Hund bringt der verloren, was da wund,
und jagt er, was da krank, zu Stand, so ist das Waidwerk Hand in Hand" |
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Wir wünschen allen Gespannen viel Suchenglück und Waidmannsheil! |
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Jagdhunde - Ausbildung |
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Liebe Hundeführer,
unser diesjähriger Lehrgang "Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde" beginnt am
Sonntag, den 07.05.2023.
Treffpunkt voraussichtl. 10.00 Uhr im Revier Mengerskirchen,
Fragen/Anmeldung: Ausbildungsleiter Oliver Schmidt / Mobil 0160/2060604
Wir freuen uns auf motivierte Gespanne!
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1. Lehrgangsleiter vom „Jagdklub Limburg e. V.“ ist: |
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Thomas Muth, Mobil: 0170 / 7756289 |
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2. Lehrgangsleiter von der „Jägervereinigung Oberlahn e. V.“ ist: |
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Oliver Schmidt
Langeweg 18, 65620 Waldbrunn-Lahr
E-Mail: Olli-brahmahuhn@online.de
Mobil: 0160/2060604 |
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Der Beginntermin ist zu finden unter „Termine“
Das Anmeldeformular „Nennung zur BPO-Hessen“ (Anlage 1)
ist zu finden unter „Formulare“
In der Regel findet der Lehrgang von April bis Oktober statt“. Der Lehrgangsort
bzw. Sammelstelle der Teilnehmer zu Punkt 1 ist im Jagdrevier Steeden, der zu
Punkt 2 ist im Jagdrevier Obertiefenbach. Weitere Detailauskünfte zur Anmeldung,
zur Zulassung, zu den Prüfungsinhalten, zu den Gebühren und zur
Durchführung erteilen die Lehrgangsleiter auf Anfrage! |
Sehr wichtig ist:
Bei der Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild, muss der zur Prüfung erschienene Jagdhund
einen Lautnachweis besitzen!
Gebühren:
Zurzeit beträgt die Nenngebühr bei uns 80,- Euro und sie ist gleich zu Beginn des Lehrgangs an
den Lehrgangsleiter zu zahlen. Die zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt 80,- Euro!
Die Anschaffung dieser „BPO-Hessen“ ist allen Jägern(innen) und vor allen Dingen allen Jagdhundeführern
sowie denjenigen die es werden wollen, ganz dringend ans Herz zu legen bzw. zu empfehlen. Denn,
die Versicherungen als auch der Tierschutz verlangen immer intensiver den Brauchbarkeitsnachweis der bei
den verschiedenen Jagdarten eingesetzten Jagdhunde. Dies lässt sogar den Schluss zu, dass vielleicht schon in
naher Zukunft neben der bestehenden Vorzeigepflicht des gültigen Jagdscheins, des Schießnachweises
auf laufendes Wild im Schießkino, auch ein Hundeprüfungsschein eingeführt wird. Beim Landwirtschaftsverlag Hessen GmbH, Taunusstr. 151, 61381 Friedrichsdorf; Tel.: 06172/ 71 06-0; kann die „BPO“ (kleines dünnes Heftchen) für wenig Geld käuflich erworben werden.
Aus der „Brauchbarkeitsprüfungsordnung (BPO-Hessen)“ (Umfang von 32 Seiten) folgen nun für sie unverkürzt die ersten sechs Punkte zu dem Abschnitt, "I. Brauchbarkeitsprüfung". Somit wappnen sie sich für den Einstieg in diese Marterie!
Grundlage sind die Bestimmungen über die Feststellung und den Nachweis der Brauchbarkeit für Jagdhunde in Hessen, sprich „Brauchbarkeitsprüfungsordnung (BPO-Hessen)“, die vom Landesjagdverband Hessen e. V. herausgegeben worden ist und seit dem 1. November 2008 gültig ist.
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1.Allgemeines |
(1) Die Brauchbarkeitsprüfung hat den Zweck, die jagdliche Brauchbarkeit von Jagdhunden für den praktischen Jagdbetrieb festzustellen.
(2) Die Brauchbarkeitsprüfungen werden vom Landes- jagdverband Hessen e.V. (LJV-Hessen) durchgeführt. Die Durchführung kann der LJV-Hessen seinen regionalen Untergliederungen (Jagdvereinen) übertragen, die im Wege der Auftragserteilung alle Rechte und Pflichten eines Veranstalters übernehmen.
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2. Durchführung (bedeutsam für Lehrgangsleiter) |
(1) Brauchbarkeitsprüfungen werden nach Bedarf durch- geführt. sie sind mindestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin der Redaktion des offiziellen
Mitteilungsblattes des LJV-Hessen zur Veröffentlichung mitzuteilen.
(2) Die Ausschreibung muss mindestens enthalten:
- Veranstalter und Prüfungsleiter
- Termin und Ort, Art der Brauchbarkeitsprüfung mit Prüfungsfächern Bedingungen der Zulassung
- Nennungsschluss.
-
Höhe des Nenngeldes
- Anzahl der zugelassenen Hunde
(3) Fakultativ können weitere Informationen gegeben werden: Art der Schweißfährte Art des Stöbergeländes Art der Schliefenanlage
(4) Der vom Veranstalter bestimmte Prüfungsleiter muss ein in der derzeit gültigen Richterliste des JGHV geführter Verbandsrichter und für die zu prüfenden Fächer entsprechend qualifiziert sein. Er ist während der Prüfung für die Einhaltung der Brauchbarkeitsprüfungsordnung Hessen verantwortlich.
(5) Jede Prüfungsgruppe besteht aus drei Prüfern, die alle anerkannte Verbandsrichter und im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein müssen. In Ausnahmefällen kann der dritte Prüfer ein erfahrener Hundeführer sein. Der Prüfungsleiter benennt den Obmann der Gruppe.
(6) Der Veranstalter bestellt im Einvernehmen mit dem Prüfungsleiter die erforderliche Anzahl von Prüfern.
(7) Prüft eine Prüfungsgruppe die ihr zugeteilten Hunde in allen vier Prüfungsfächern, soll sie im Regelfall nicht mehr als sechs Hunde je Tag prüfen.
Sofern in Fachgruppen geprüft wird, soll jede Prüfergruppe alle Hunde im gleichen Fach prüfen.
(8) Ein Prüfer darf keinen eigenen, von ihm ausgebildeten oder gezüchteten Hund prüfen.
(9) Der Prüfungsleiter darf während der Prüfung keinen Hund führen.
(10) Läufige Hündinnen oder Hündinnen bei denen die Hitze gerade erst vorbei ist, werden als Letzte in ihrer Gruppe geprüft. sie dürfen im Prüfungsgebiet nicht ausgeführt werden.
(11) Die Brauchbarkeitsprüfung darf mit Ausnahme Anlage 2, Ziffer 2.3, Spiegelstrich 3B nicht anlässlich einer Jagd durchgeführt werden.
(12) Die Prüfungsreviere sollen allen Hunden möglichst gleiche Bedingungen bieten.
(13) Die Ausbildungs- und Prüfungstermine sowie der Antrag auf Aussetzung von Stockenten im Rahmen der Prüfung sind der Unteren Jagdbehörde (UJB) acht Wochen vor Beginn unter Angabe der Örtlichkeit, des Zeitpunktes und der verantwortlichen Person vom Veranstalter vorzulegen. Die UJB unterrichtet unverzüglich die zuständige Veterinärbehörde. Die UJB soll den Antrag gem. § 23 HJagdG genehmigen, sofern die Nachweise gem. Anlage 2, Ziffer 2.3 Spiegelstriche e) bis h) vorgelegt werden
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3. Zulassung |
(1) Zugelassen sind Jagdhunde, die in einem Zuchtbuch ihrer Rasse eines dem JGHV als Mitglied angehörenden Zuchtvereines eingetragen sind und eine Ahnentafel besitzen.
(2) Zugelassen sind auch Jagdhunde, deren Rasse im JGHV vertreten ist oder die eine Prüfungszulassung des JGHV haben und die eine von der FCI anerkannte Ahnentafel besitzen.
(3) Hunde ohne Papiere können nur zugelassen werden, wenn sie dem Phänotyp einer vom JGHV vertretenen Rasse entsprechen und eine von dem betroffenen Zuchtverein ausgestellte Registrierbescheinigung besitzen oder die als direkte Nachkommen (F 1-Generation) aus einer Verpaarung stammen, deren Elterntiere beide Jagdgebrauchshunde gem. Abs. 1 sind.
(4) Die Identität des jeweiligen Hundes ist durch Tätowierung bzw. Chip in Verbindung mit einem Heimtierausweis der EU, einer Registrierbescheinigung oder einer Ahnentafel nachzuweisen. Hunde, deren Identität nicht erwiesen ist, werden von der Prüfung ausge- schlossen.
(5) Nicht zugelassen werden Hunde, die aus einer Verpaarung stammen, bei der mindestens ein Elternteil einer Rasse angehört, die in der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22.1.2003 (GVBI. I, 2004, S. 54) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt wird.
(6) Nicht zugelassen sind Hunde, die ihre Brauchbarkeit bereits durch eine andere ggf. gleichgestellte Prüfung nachgewiesen haben.
(7) Der Hundeführer eines zur Prüfung zugelassenen Hundes soll im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein. Der Prüfungsleiter kann im begründeten Einzelfall eine Ausnahme zulassen.
(8) Ein Hundeführer darf auf einer Brauchbarkeitsprüfung nicht mehr als zwei Hunde führen.
(9) Zuzulassen sind vorrangig Jagdhunde, deren Eigentümer oder Führer ihren Wohnsitz oder ihre ständige Jagderlaubnis in Hessen haben.
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4. Nennung |
(1) Die Nennung muss zum in der Ausschreibung genannten Nennungstermin schriftlich oder per Mail beim Veranstalter vorliegen. Der LJV-Hessen stellt ein Formblatt gern. Anlage 1 ins Internet.
(2) Mit Abgabe der Nennung unterwirft sich der Hundeführer den Bestimmungen der BPO-Hessen.
(3) Das Nenngeld muss mit Abgabe der Nennung eingezahlt werden. Geht das Nenngeld nicht rechtzeitig vor dem Nennungstermin beim Veranstalter ein, besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.
(4) Nimmt ein gemeldeter Hund nicht an der Prüfung teil, verfällt das Nenngeld.
(5) Vor Beginn der Prüfung sind dem Prüfungsleiter folgende Unterlagen vorzulegen:
- Ahnentafel oder Eigentumsnachweis und Identitätsnachweis gern. Ziffer 3 Abs.4.,
- Nachweis einer wirksamen Tollwutschutzimpfung,
- Nachweis über bereits abgelegte Zucht- oder Gebrauchsprüfungen,
- Gültiger Jagdschein,
- Ggf. Tierhalterhaftpflichtversicherung,
- Bei Hunden ohne Papieren, das Ergebnis der Zuge- hörigkeit zum Jagdhundschlag gern Ziffer 3 Abs.3. bzw. Registrierbescheinigung,
- Ggf. Bescheinigung über bejagbare Wasserflächen,
- Ggf. Bescheinigung darüber, an wie vielen Enten der Hund ausgebildet worden ist.
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5. Umfang und Inhalt der Brauchbarkeitsprüfung |
(1) Die jagdliche Eignung eines Hundes kann entsprechend seinem zukünftigen Einsatzbereich und seiner Zugehörigkeit zu einem Jagdhundschlag in folgenden Prüfungsfächern geprüft und festgestellt werden:
- Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Niederwild (außer Schalenwild) mit Leistungsnachweis Wasserarbeit auf der Schwimmspur einer Stockente im Rahmen der Prüfung alternativ auf der Schwimmspur einer Stockente im Rahmen der Jagdausübung;
- Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Niederwild (außer Schalenwild) ohne Leistungsnachweis Wasserarbeit;
- Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild;
- Brauchbarkeit für die Stöberarbeit;
- Brauchbarkeit für die Baujagd.
(2) Der Inhalt der Prüfungsfächer ergibt sich aus der Anlage 2, die Bestandteil der BPO-Hessen ist.
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6. Bewertung |
(1) Die Leistung des Hundes ist unter dem Blickwinkel der Brauchbarkeit für die jagdliche Praxis zu beurteilen.
(2) Der Hund muss in jedem Teilgebiet des Prüfungsfachs mindestens genügende Leistungen erbringen. Für die Arbeiten nach dem Schuss ist entscheidend, dass der Hund den Führer in den Besitz des Stückes Wild bringt.
(3) Stil der Arbeit und Art der Ausführung (z.B. das Bringen) spielen eine untergeordnete Rolle. Weitere Anhaltspunkte für die Bewertung liefern die Zucht- und Gebrauchsprüfungsordnungen des JGHV oder anderer Zuchtvereine.
(4) Die Entscheidung der Prüfer wird mit Stimmenmehrheit getroffen und kann nur lauten: „Bestanden" oder „Nicht bestanden". Eine Bewertung nach Noten findet nicht statt.
(5) Über die abgelegte Jagdeignungsprüfung wird dem Eigentümer des Hundes ein Zeugnis (Anlage 3) ausgestellt. Das Prüfungsergebnis wird nicht in die Ahnentafel eingetragen.
(6) Die Brauchbarkeitsprüfung kann bei Nichtbestehen ein Mal wiederholt werden.
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