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Die Aufgaben des Kreisjagdberaters sind durch den jeweils gültigen Erlass der Obersten Jagdbehörde, angesiedelt bei der Hessischen Landesregierung in Wiesbaden, bestimmt und beinhalten eine Zusammenarbeit der Jägerschaft mit den Forst- und Jagdbehörden.
Das Jagdgeschehen und das jagdliche Handeln wird heutzutage von der Öffentlichkeit beobachtet und kommentiert. Diese öffentliche Meinung, oft dargestellt in den Medien, hat Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung unseres Staates. Die gravierenden Fehler einzelner Jagdausübender, die als schwarze Schafe bezeichnet werden müssen, verursachen in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit einen negativen Einfluss auf alle, die bemüht sind, das Deutsche Waidwerk professionell und gesetzeskonform zu betreiben.
Es ist daher die Pflicht der Jagdausübenden, mutig gegen Regel- und Gesetzesübertretungen, also gegen Jäger, die Rechtsbrüche begangen haben, vorzugehen und dies durch Präventionsarbeit in Zukunft zu unterbinden.
Hierzu und bei Verstößen erfolgt eine enge vertrauensvolle Zusammenarbeit mit gegenseitigem Informationsaustausch zwischen dem Kreisjagdberater und der Unteren Jagdbehörde (Sitz in Limburg).
Verstöße aus der Praxis sind zum Beispiel:

1. BJG §19 Sachliche Verbote (1) Absatz 5a / Verwendung von: Künstlichen Lichtquellen; Spiegel; Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind.

2. Hessisches JG §27 Krankes Wild, Wildfolge, Absatz (1) / Pflicht zur Nachsuche: Krankgeschossenes, durch Verkehrsunfall oder auf andere Weise verletztes Wild ist unverzüglich nachzusuchen und zu erlegen, usw.!
3. Über Fälle, bei denen der Jagdausübende auf der Weide landwirtschaftliche Nutztiere erlegt hat, muss er sich über Konsequenzen im Klaren sein. Denn es gilt nach wie vor: „Es ist des Jägers höchst Gebot, was er nicht kennt das schießt er nicht tot“!

4. Illegale Fütterungen.

5. Verstöße gegen das Waffenrecht.
Der Kreisjagdberater wird von der Jägervereinigung Oberlahn e. V. vorgeschlagen und von den politischen Gremien des Kreises ernannt und für zunächst fünf Jahre eingesetzt.